Allgemeine Geschäftsbedingungen
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1. Für alle unsere Angebote sowie mit uns geschlossenen Liefer- und Leistungsverträge gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten spätestens bei Auftragserteilung als vereinbart. Anderslautende Bedingungen des Bestellers finden auch dann keine Anwendung, wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Mündlich getroffene Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von zumindest einer Partei unverzüglich schriftlich bestätigt werden.
2. Sollten nach dem Datum der Auftragsbestätigung bis zur Auslieferung und/oder Übergabe unseres Liefer- und/oder Leistungsumfanges Ausführungsänderungen oder Ergänzungen als Auswirkung von geänderten Vorschriften, Durchführungsbestimmungen oder behördlichen Auflagen oder eines geänderten Standes der Technik erforderlich werden, die eine Mehrlieferung oder Änderung des vereinbarten Lieferumfanges notwendig machen, so gehen diese Kosten zu Lasten des Bestellers. Ebenso sind ggfs. angemessene Termin- bzw. Gewährleistungsanpassungen vorzunehmen.
3. Angebotsunterlagen, Daten, Abbildungen, Maß- und Gewichtsangaben sind nicht verbindlich. Alle Unterlagen bleiben unser Eigentum. Sie dürfen Dritten ohne unsere schriftliche Genehmigung weder zugänglich gemacht noch einen anderen Bedarfsfall verwendet werden.
4. Zwischentermine werden sorgfältig, aber unverbindlich angegeben. Vertraglich bindende Termine sind bei reinen Lieferverträgen ausschließlich der Liefertermin; bei Verträgen, bei denen zusätzlich noch Montage und/oder Inbetriebnahmeleistungen geschuldet werden, der vereinbarte Abschlusstermin für jeweils letzte Leistung. Durch uns nicht beherrschbare Ereignisse wie Gewalt, Betriebsstörung, nicht durch uns bedingte Nichtbelieferung seitens unserer Unterlieferanten, sowie ein glaubhaft gemachtes unverschuldetes Ausschusswerden eines wichtigen Arbeitsstückes verlängern die Lieferfrist.
5. Der Besteller wird 1/3 des Auftragswertes spätestens 30 Tage nach Bestellung, 1/3 nach Ablauf des halben Erfüllungsraumes, 1/3 nach Lieferung; sollten im Anschluss daran noch Leistungen wie Montage, Inbetriebnahme, Probebetrieb oder Leistungsnachweis geschuldet sein, nach Erfüllung der letzten jeweils geschuldeten Leistung, netto, zuzüglich Mehrwertsteuer ohne jeden Abzug zahlen.
6. Ein Zurückhaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Bestellers besteht nur bei von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Bestellers.
7. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung gilt Lieferung ab Werk als vereinbart. Auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, so erfolgt diese auf die Gefahr des Bestellers.
8. Wird die Ware zum vereinbarten Liefertermin aus nicht von uns zu vertretenden Gründen nicht abgenommen, so gilt als Liefertag derjenige Tag, an welchem wir unsere Versandbereitschaft gemeldet haben. Mit diesem Tag wird auch die für den Tag der Lieferung fällige Zahlung fällig.
Können unsere der Lieferung ggfs. nachfolgende Leistungen zu den vertraglich vorgesehenen Terminen nicht erfolgen, aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so werden auch die jeweiligen Folgeraten zum vertraglich vorgesehenen Termin fällig. Sollte der Wert der Zahlungen um mehr als 10% des Auftragswertes über dem Wert der von uns erbrachten Lieferungen und/oder Leistung liegen, so sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, Sicherheit zu leisten.Können unsere der Lieferung ggfs. nachfolgende Leistungen zu den vertraglich vorgesehenen Terminen nicht erfolgen, aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so werden auch die jeweiligen Folgeraten zum vertraglich vorgesehenen Termin fällig. Sollte der Wert der Zahlungen um mehr als 10% des Auftragswertes über dem Wert der von uns erbrachten Lieferungen und/oder Leistung liegen, so sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, Sicherheit zu leisten.
9. Im Falle bloßer Lieferung gilt die Abnahme spätestens einen Monat nach Lieferung als erfolgt, wenn nicht der Besteller wesentliche Mängel schriftlich gerügt hat. Erfolgt die Lieferung nicht, aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so gilt vorstehendes bezogen auf den Termin der Versandbereitschaftsmeldung. Schulden wir nach der Lieferung weitergehende Leistungen wie Montage, Inbetriebnahme oder Probebetrieb, so gilt die Abnahme spätestens einen Monat nach dem vertraglich vorgesehenen Termin als abgenommen, wenn die jeweils von uns geschuldete Leistung nicht erfüllt wird, aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben. Ist ein Leistungsnachweis vereinbart, so gelten die Leistungen des Lieferers auch dann als erfüllt, wenn aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, der Nachweis der zugesicherten Eigenschaften innerhalb der vereinbarten Zeit ( in der Regel spätestens 3 Monate nach Inbetriebnahme ) nicht erbracht werden kann.
10. Für die Güte des Materials und sachgemäße Ausführung leisten wir vom Abnahmetag an 2 Jahre Gewähr insoweit, dass wir alle Teile, die nachweislich durch schlechte Baustoffe oder fehlerhafte Ausführung defekt sind oder werden, nach unserer Wahl entweder ausbessern oder ab Werk ohne Montage und Inbetriebnahme neu liefern. Ist auch die wiederholte Nachbesserung erfolglos, so steht dem Besteller ausschließlich das Recht auf Minderung zu.
11. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus dem zugrundeliegenden Vertrag unser Eigentum (Vorbehaltsware). Die Be- und Verarbeitung und Vermischung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltswaren mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu.
Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern. Im Falle der Veräußerung sowie des Erlöschens unseres Eigentums an der Vorbehaltsware durch Verarbeitung, Verbindung und Vermischung gelten die Forderungen des Bestellers aus dem zugrundeliegenden Geschäft bis in Höhe des Wertes unseres Eigentums bereits jetzt als an uns abgetreten. Wir sind zur jederzeitigen Offenlegung der Zession und zur Forderungseinziehung berechtigt.
12. Wir haften dem Besteller – gleich aus welchem gesetzlichen oder vertraglichen Rechtsgrund, mit Ausnahme des Schadenersatzes wegen Nichteinhaltung zugesicherter Eigenschaften – nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung.
13. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtungen des Bestellers und Gerichtsstand ist für beide Teile Essen. Für alle eventuellen Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertag und seiner Abwicklung gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
14. Alle bei unserer Vertragserfüllung erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Bestellers stellen Vertragspflichten dar.
15. Sollte eine Ziffer oder auch nur ein Satz einer der (einschließlich dieser) Ziffern unwirksam sein, so bleiben die restlichen Klauseln von der Unwirksamkeit unberührt. Die Partner sind verpflichtet die unwirksame Klausel durch eine wirksame, dem Geist der unwirksamen möglichst nahekommenden Klausel zu ersetzen.
16. Eine Gewährleistung für Verschleißteile übernimmt der Lieferant nicht. Verschleißteile sind solche Teile, die üblicherweise innerhalb von maximal 12 Monaten nach Einsatz ausgetauscht werden bzw. ausgetauscht werden sollen.